BFH - Urteil vom 19.03.1991
II R 134/88
Normen:
ErbStG (1974) §§ 11, 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1256
BB 1991, 1320
BFHE 164, 99
BStBl II 1991, 521

BFH - Urteil vom 19.03.1991 (II R 134/88) - DRsp Nr. 1996/10985

BFH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen II R 134/88

DRsp Nr. 1996/10985

»Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Briefkurs für den Tag in Deutsche Mark umzurechnen, an dem die deutsche Erbschaftsteuer für den Erwerb entstanden ist.«

Normenkette:

ErbStG (1974) §§ 11, 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin nach der am 23. Juli 1979 in London (Großbritannien) verstorbenen A. Der Erwerb der Erbin besteht ausschließlich aus Auslandsvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berechnete im Bescheid vom 17. Mai 1985 die Erbschaftsteuer mit 46.632 DM, wobei der Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbes in Deutscher Mark ein Devisenkurs von 4,12 DM zugrunde gelegt wurde. Die von der Klägerin in Großbritannien bezahlte Steuer von 11.088 englischen Pfund rechnete das FA mit einem Betrag von 43.244 DM an, den es mit dem Devisenkurs von 3,90 DM im Zeitpunkt der Zahlung berechnete.