BFH - Urteil vom 22.10.1986
II R 113/84
Normen:
ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 (Steuerklasse III Nr. 8);
Fundstellen:
BFHE 148, 322
BStBl II 1987, 174
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 22.10.1986 (II R 113/84) - DRsp Nr. 1996/12396

BFH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen II R 113/84

DRsp Nr. 1996/12396

»Die Partner einer für nichtig erklärten Ehe fallen in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 (Steuerklasse III Nr. 8) ErbStG (1974) in die Steuerklasse III.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 (Steuerklasse III Nr. 8);

Gründe:

Die Klägerin war von 1947 bis 1955 mit dem späteren Erblasser verheiratet. Auf Antrag des Oberstaatsanwalts beim Landgericht ist diese Ehe wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe durch Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1955 für nichtig erklärt worden. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß der spätere Erblasser gutgläubig war, als er die zweite Ehe schloß. Er habe davon überzeugt sein dürfen, daß seine erste Ehefrau während des Krieges umgekommen sei. Die Klägerin habe ebenfalls nicht gewußt, daß der Erblasser noch verheiratet gewesen sei.

Der Erblasser ist 1976 verstorben und aufgrund letztwilliger Verfügung von der Klägerin zur Hälfte beerbt worden.