I.
1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nichtrechtsfähige private Stiftung. Sie wurde durch Testament des am 23.11.1982 verstorbenen Dr. X errichtet. Laut Erbschein des Amtsgerichts W vom 06.05.1983 ist Erbin die Gemeinde N "als Verwalter einer unselbständigen Stiftung (Sondervermögen)".
Das Stiftungsvermögen besteht im wesentlichen aus umfangreichem Grundbesitz (ursprünglich ca. 150 Wohnungen und weitere Ländereien), der Miet- und Pachterträge abwirft. Laut Testament ist Stiftungszweck die Erhaltung und Verschönerung der Kurparkanlagen der Gemeinde, die Förderung des Fremdenverkehrs, die Verschönerung des Ortes N sowie ähnliche Maßnahmen. Diesem Zweck sollen die Erträge der Stiftung dienen (Punkt 6 des Testaments Dr. X vom 02.10.1979).
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