BFH - Urteil vom 24.03.1993
I R 27/92
Normen:
KStG § 10 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BFHE 171, 198
BStBl II 1993, 637
DStZ 1993, 501
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.03.1993 (I R 27/92) - DRsp Nr. 1996/9748

BFH, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen I R 27/92

DRsp Nr. 1996/9748

»Stiftungszweck i. S. des § 10 Nr. 1 KStG einer durch Testament errichteten Stiftung kann neben den im Testament als Stiftungszweck bezeichneten Aufgaben auch eine laufende Rente zugunsten einer natürlichen Person sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Ziele im Testament festgelegt sind, beide Aufgaben aus den Überschüssen der Stiftung zu erfüllen sind und der Rentenzahlung neben den im Testament als Stiftungszweck genannten Aufgaben eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.«

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 1;

I.

1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nichtrechtsfähige private Stiftung. Sie wurde durch Testament des am 23.11.1982 verstorbenen Dr. X errichtet. Laut Erbschein des Amtsgerichts W vom 06.05.1983 ist Erbin die Gemeinde N "als Verwalter einer unselbständigen Stiftung (Sondervermögen)".

Das Stiftungsvermögen besteht im wesentlichen aus umfangreichem Grundbesitz (ursprünglich ca. 150 Wohnungen und weitere Ländereien), der Miet- und Pachterträge abwirft. Laut Testament ist Stiftungszweck die Erhaltung und Verschönerung der Kurparkanlagen der Gemeinde, die Förderung des Fremdenverkehrs, die Verschönerung des Ortes N sowie ähnliche Maßnahmen. Diesem Zweck sollen die Erträge der Stiftung dienen (Punkt 6 des Testaments Dr. X vom 02.10.1979).