BFH - Urteil vom 24.03.1993
X R 25/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BB 1993, 2001
BFHE 171, 202
BStBl II 1993, 704
DStZ 1993, 570
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1991, 472),

BFH - Urteil vom 24.03.1993 (X R 25/91) - DRsp Nr. 1996/9749

BFH, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen X R 25/91

DRsp Nr. 1996/9749

»Zu den nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbaren Vorkosten gehören auch laufende Grundstückskosten, wie z. B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Wohnung zwischen Herstellung oder Anschaffung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder vermietet noch vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen war. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge durch Übernahme von Verbindlichkeiten teilentgeltlich, sind die Vorkosten im Verhältnis des Verkehrswertes der Wohnung zu den übernommenen Verbindlichkeiten aufzuteilen und nur mit dem den Verbindlichkeiten entsprechenden Anteil nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe: