BFH - Urteil vom 24.07.1986 (IV R 98-99/85) - DRsp Nr. 1996/12248
BFH, Urteil vom 24.07.1986 - Aktenzeichen IV R 98-99/85
DRsp Nr. 1996/12248
»Bei der Beurteilung der personellen VerfIechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist die Zusammenrechnung der Anteile der Ehegatten am Besitzunternehmen mit Art. 3 Abs. 1GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1GG vereinbar, wenn die Eheleute durch die mehrere Unternehmen umfassende, planmäßige, gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Beweis dafür liefern, daß sie aufgrund ihrer gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind (Anschluß an Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69,188, BStBl II 1985, 475).«