BFH - Urteil vom 26.06.1991
II R 117/87
Normen:
BewG § 110 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1629
BB 1991, 1698
BFHE 164, 464
BStBl II 1991, 749
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.06.1991 (II R 117/87) - DRsp Nr. 1996/11070

BFH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen II R 117/87

DRsp Nr. 1996/11070

»Der sich aus einem gegenseitigen Vertrag ergebende Sachleistungsanspruch auf die Übertragung eines Grundstücks ist im sonstigen Vermögen mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem um 40 v. H. erhöhten Einheitswert des zu übertragenden Grundstücks anzusetzen. Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398).«

Normenkette:

BewG § 110 Abs. 1, § 9 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -ein Ehepaar- kauften gemäß notariellem Kauf- und Bauvertrag vom 3. August 1981 (Kaufvertrag) ein Grundstück. Der Verkäufer verpflichtete sich in diesem Vertrag, nach Maßgabe der vorliegenden Baubeschreibung ein Reiheneckhaus in angemessener Frist, längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung zu errichten. Besitz, Nutzen und Lasten sollten mit der Abnahme auf die Kläger übergehen. Der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich Haus und Garage betrug 368.600 DM; er war in Raten zahlbar. Dabei waren 86 v.H. bis nach Fertigstellung der wesentlichen Schreiner- und Glaserarbeiten, weitere 10,5 v.H. nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe und der Rest von 3,5 v.H. des Kaufpreises nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen. Die Auflassung war gemäß dem Kaufvertrag nach Abnahme des Hauses und Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu erklären.