I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -ein Ehepaar- kauften gemäß notariellem Kauf- und Bauvertrag vom 3. August 1981 (Kaufvertrag) ein Grundstück. Der Verkäufer verpflichtete sich in diesem Vertrag, nach Maßgabe der vorliegenden Baubeschreibung ein Reiheneckhaus in angemessener Frist, längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung zu errichten. Besitz, Nutzen und Lasten sollten mit der Abnahme auf die Kläger übergehen. Der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich Haus und Garage betrug 368.600 DM; er war in Raten zahlbar. Dabei waren 86 v.H. bis nach Fertigstellung der wesentlichen Schreiner- und Glaserarbeiten, weitere 10,5 v.H. nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe und der Rest von 3,5 v.H. des Kaufpreises nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen. Die Auflassung war gemäß dem Kaufvertrag nach Abnahme des Hauses und Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu erklären.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|