BFH - Urteil vom 26.07.2006
X R 1/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 19
ZEV 2006, 562
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 386/02

BFH - Urteil vom 26.07.2006 (X R 1/04) - DRsp Nr. 2006/27737

BFH, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen X R 1/04

DRsp Nr. 2006/27737

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Enkelin der A.S. und die Tochter des H.S. A.S. und ihr Sohn H.S. waren Gesellschafter einer OHG, die ...waren herstellte. Am Gesellschaftsvermögen der OHG war A.S. mit 20 v.H., H.S. mit 80 v.H. beteiligt. Zum Betriebs- und Gesamthandsvermögen der OHG gehörte u.a. das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück X-Straße 1. A.S., H.S. und die Klägerin beschlossen, den Geschäftsbetrieb der OHG unter Zwischenschaltung der Klägerin an einen Investor zu veräußern, wobei das vermietete Mehrfamilienhaus im Familienbesitz bleiben sollte.