BFH - Urteil vom 26.11.1986
II R 190/81
Normen:
BewG (1965) §§ 5, 92 ; ErbStG (1974) § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 324
BStBl II 1987, 175
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.11.1986 (II R 190/81) - DRsp Nr. 1996/12397

BFH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen II R 190/81

DRsp Nr. 1996/12397

»1. Auch im bürgerlich-rechtlich geprägten Erbschaftsteuerrecht ist der Erbbauzinsanspruch gemäß § 92 Abs. 5 BewG (1965) gesondert zu bewerten, obwohl er Bestandteil des Grundstückes ist. 2. Ein zeitlich begrenzter Erbbauzinsanspruch, der auch durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung enden kann, ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BewG (1965) zu bewerten. § 5 Abs. 1 S. 2 BewG (1965) ist nicht anwendbar. 3. Eine mögliche Belastung der künftigen Erbbauzinszahlungen mit Einkommensteuer hat auf die Bewertung des Erbbauzinsanspruches keinen Einfluß. 4. § 25 ErbStG (1974) ist seinem Sinn und Zweck nach nur auf den Erwerb von Vermögen anwendbar, das durch die Nutzung in seiner Substanz erhalten bleibt. Die Vorschrift erfaßt nicht einen zeitlich begrenzten und daher in seinem Wert allmählich abnehmenden Erbbauzinsanspruch.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 5, 92 ; ErbStG (1974) § 25 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, wie ein Erbbauzinsanspruch zu bewerten ist und ob die Minderung des Nachlaßwertes um eine Zahlungsverpflichtung des Klägers durch § 25 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) ausgeschlossen wird.

1. Der Kläger ist neben seiner Schwester zur Hälfte Miterbe seines 1979 gestorbenen Vaters (Erblasser). Der Erblasser war nach dem Tode seiner ersten Frau in zweiter Ehe verheiratet gewesen.