BFH - Urteil vom 28.06.1995
II R 89/92
Normen:
BGB § 2174 ; ErbStG (1974) § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 214
BStBl II 1995, 786
DB 1995, 2252
DStZ 1996, 92
ErbPrax 1996, 29
FamRZ 1996, 284
NJW 1996, 543
ZEV 1995, 424
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.06.1995 (II R 89/92) - DRsp Nr. 1995/6327

BFH, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen II R 89/92

DRsp Nr. 1995/6327

»Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, sind als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig.«

Normenkette:

BGB § 2174 ; ErbStG (1974) § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund Testaments Alleinerbe nach seinem Onkel E geworden. Der Erblasser hatte den Kläger mit Vermächtnissen, darunter Barvermächtnisse in Höhe von... DM, belastet und Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstrecker sollten das Hausanwesen in A, X-straße renovieren lassen, wobei sie nach Erreichen von Renovierungsarbeiten in Höhe von 1 600 000 DM für weitere Renovierungsarbeiten die Zustimmung des Erben brauchten; Veräußerung und Belastung des Hauses X-straße waren den Testamentsvollstreckern untersagt. Zum Nachlaß gehörte u.a. ein Wertpapierdepot mit einem Wert von... DM.