BFH - Urteil vom 30.03.1993
VIII R 44/90
Fundstellen:
GmbHR 1994, 273

BFH - Urteil vom 30.03.1993 (VIII R 44/90) - DRsp Nr. 1998/16896

BFH, Urteil vom 30.03.1993 - Aktenzeichen VIII R 44/90

DRsp Nr. 1998/16896

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte in Dänemark und verlegte seinen Wohnsitz mit Wirkung vom 15.September 1980 nach A/BRD.

Der Vater des Klägers hielt bis zu seinem Tode 99,75 v.H. der Anteile an der... A/S (A/S). Die A/S war 1950 in Dänemark gegründet worden und hatte ein Aktienkapital im Nennwert von zuletzt... dkr. Mit dem Tode des Vaters 1978 erbte der Kläger einen Anteil von 24,75 v.H. des Aktienkapitals (... dkr). Im Streitjahr 1980 wurde die A/S aufgelöst. Entsprechend seinem Anteil erhielt der Kläger... dkr, das entspricht bei einem Kurs im Zeitpunkt der Verteilung am 18.Dezember 1980 von 32,52 DM für 100 dkr... DM.

Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gab der Kläger für das Streitjahr 1980 eine Einkommensteuererklärung ab, in der er den Veräußerungsgewinn wie folgt errechnete:

Veräußerungspreis... DM

Anschaffungskosten insgesamt... DM

Veräußerungsgewinn... DM.

Das FA erfaßte den vollen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 und besteuerte diesen mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.