BGH - Beschluß vom 17.03.1999
IV ZR 205/98
Normen:
ZPO §§ 3, 546 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 233

BGH - Beschluß vom 17.03.1999 (IV ZR 205/98) - DRsp Nr. 1999/3986

BGH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen IV ZR 205/98

DRsp Nr. 1999/3986

(Heraufsetzung der Beschwer für das Berufungsverfahren)

Normenkette:

ZPO §§ 3, 546 ;

Gründe:

I. Die Parteien, Schwestern und Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, streiten über die Auseinandersetzung. Die Klägerin ist durch den vom Berufungsgericht festgesetzten Teilungsplan in zweierlei Hinsicht beschwert. Zum einen erhält die Beklagte das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in E., A., während sie nach dem Urteil des Landgerichts nur sechs Achtel bekommen sollte. Zum anderen werden den Parteien die Erträge und Kosten der zum Nachlaß gehörenden Eigentumswohnungen hälftig zugewiesen, während nach dem landgerichtlichen Urteil auch insoweit die Teilungsanordnung des Erblassers maßgeblich sein sollte, so daß die Klägerin die Einnahmen und Kosten bezüglich der drei Eigentumswohnungen in E., N.straße, und die Beklagte sie bezüglich der beiden Eigentumswohnungen in E., A., und in B. erhalten bzw. zu tragen gehabt hätte.