BGH - Beschluss vom 17.05.2017
IV ZB 25/16
Normen:
ZPO § 1066; BGB § 2227;
Fundstellen:
BGHZ 215, 109
DNotZ 2018, 65
FamRZ 2017, 1261
FuR 2017, 465
MDR 2017, 9
NJW 2017, 2112
NotBZ 2017, 257
ZEV 2017, 412
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 166/16

BGH - Beschluss vom 17.05.2017 (IV ZB 25/16) - DRsp Nr. 2017/6849

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV ZB 25/16

DRsp Nr. 2017/6849

BGB § 2227 Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1066; BGB § 2227;

Gründe

I. Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vorverstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni 2006 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Ziffer V des Testaments wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer X des Testaments enthält ferner folgende Regelung: