Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 272.500 €.
I.
Am 23. April 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an. Als Eigentümerin war die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen. Nach deren Tod am 26. September 2007 bestellte das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 am 31. Januar 2008 einen einstweiligen besonderen Vertreter für die unbekannten Erben. Mit Beschluss vom 4. April 2008 erteilte es den Beteiligten zu 3 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 272.500 €. Der Beschluss wurde dem einstweiligen besonderen Vertreter am 11. April 2008 zugestellt.
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