BGH - Beschluß vom 28.09.2000
BLw 13/00
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 28.09.2000 (BLw 13/00) - DRsp Nr. 2000/8198

BGH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen BLw 13/00

DRsp Nr. 2000/8198

Darlegung eines Abweichungsfalls hinsichtlich einer Entscheidung, die die Eigenschaft als Hof bejaht.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des am 6. Juni 1997 verstorbenen Landwirts G. L.. Dieser hatte bis zum 30. September 1976 eine mit Hofvermerk eingetragene Besitzung in N. bewirtschaftet, die landwirtschaftlichen Nutzflächen dann aber verpachtet und Inventarstücke veräußert. Der Hofvermerk wurde nicht gelöscht. Mit notariellem Testament vom 17. Dezember 1996 setzte er seinen Neffen, den Antragsgegner, zum Hoferben ein.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Besitzung sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen. Seinen dahingehenden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese sind jedoch nicht gegeben.