Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Vergütung für die Nutzung einer Halle.
Die Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines Grundstücks in U.. Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die Einkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den Kreis U. eGmbH (im folgenden: ELG) verpachtet. 1988 errichtete die ELG auf dem Grundstück eine Halle. Am 7. April 1989 wurden F. L., R. B. und G. K. zum Vorstand der ELG gewählt. Sie wurden am 7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks eingetragen.
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