FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2005
4 K 2838/03 Erb
Normen:
ErbStG § 3 § 5 Abs. 1 ; BGB § 1371 Abs. 1 § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1 ; AO § 163 § 227 ; ErbStR 1998 R. 11 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2006, 539
EFG 2005, 1548
ZEV 2007, 47

BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuer; fiktive Zugewinnausgleichsforderung; Kaufkraftschwund; Vertrauensschutz

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 2838/03 Erb

DRsp Nr. 2005/12723

BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuer; fiktive Zugewinnausgleichsforderung; Kaufkraftschwund; Vertrauensschutz

1. Die nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb geltende Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. 2. In Anwendung der Rechtsprechung des BGH sind dabei das Anfangsvermögen und die diesem hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen, damit nicht ein aus der Unterbewertung des Anfangsvermögens folgender scheinbarer Vermögenszuwachs steuermindernd berücksichtigt wird. 3. Die Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ab dem 31.12.1998 begründet keinen Vertrauensschutz bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Normenkette:

ErbStG § 3 § 5 Abs. 1 ; BGB § 1371 Abs. 1 § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1 ; AO § 163 § 227 ; ErbStR 1998 R. 11 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Erbin der im Verlaufe des Klageverfahrens verstorbenen Klägerin A. Diese war seit dem 24. August 1970 mit dem am 9. Januar 2000 verstorbenen Erblasser B verheiratet, den sie auf Grund notariellen Testaments vom 27. Oktober 1997 allein beerbt hat. A und der Erblasser lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.