FG Hessen - Urteil vom 16.02.2006
1 K 2526/03
Normen:
AO § 163 ; ErbStG § 25 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1186

Billigkeit; Abweichende Steuerfestsetzung; Nießbrauch; Stundung; Schenkungsteuer - Abweichende Steuerfestsetzung bei Wegfall des Nießbrauchs vor Festsetzung der Schenkungsteuer

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 2526/03

DRsp Nr. 2006/20744

Billigkeit; Abweichende Steuerfestsetzung; Nießbrauch; Stundung; Schenkungsteuer - Abweichende Steuerfestsetzung bei Wegfall des Nießbrauchs vor Festsetzung der Schenkungsteuer

1. Eine Stundung im Rahmen der Besteuerung nach § 25 ErbStG scheidet von vornherein aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung nicht mehr besteht. 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO durch Ansatz des Ablösungsbetrages für die nach § 25 Abs. 1 ErbStG zu stundende Schenkungsteuer kommt nach Wegfall der Belastung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die späte Festsetzung zumindest auch auf dem Verhalten des Steuerpflichtigen beruht.

Normenkette:

AO § 163 ; ErbStG § 25 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) die Erbschaftsteuer für eine Schenkung in der Weise festzusetzen ist, dass für den zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits erloschenen Vorbehaltsnießbrauch der Schenkerin der Ablösungsbetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) berechnet wird.