KG - Beschluss vom 24.05.2017
6 W 100/16
Normen:
BGB § 1937; BGB § 2079; BGB § 2258; BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1 S. 1; BGB § 2296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 31.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1886/14

Bindung des überlebenden EhegattenBegriff der Wechselbezüglichkeit i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB

KG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 6 W 100/16

DRsp Nr. 2017/6790

Bindung des überlebenden Ehegatten Begriff der Wechselbezüglichkeit i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB

1. Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, so können sie diese Erbeinsetzung nicht durch einseitige letztwillige Verfügung wirksam widerrufen, wenn die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung wechselbezüglich i.S. von § 2270 BGB war. 2. Davon ist auszugehen, wenn die Eheleute sich gegenseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 31. Juli 2016 geändert:

1) Der Antrag des Beteiligten zu 4) auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben des Erblassers ausweist, wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem Testament des Erblassers vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.

3) Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 1) als testamentarische Alleinerbin des Erblassers auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 5. Juni 1962 ausweist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1937; BGB § 2079; BGB § 2258; BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § Abs. S. 1;