Der angefochtene Beschluss wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise abgeändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1.und 2. auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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