I. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens überwies der Beschwerdeführerin im Januar 2002 4.864,24 EUR, forderte das Geld hernach jedoch mit der Begründung zurück, hierfür habe kein Rechtsgrund bestanden. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vernahm das Amtsgericht Gifhorn die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin. Diese erklärte, die Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung erhalten und es zwischenzeitlich verbraucht. Die Klägerin stellte daraufhin hilfsweise den Antrag, die Beschwerdeführerin wegen Notbedarfs des Schenkers nach §
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