BVerfG - Beschluss vom 13.03.2006
1 BvR 822/05
Vorinstanzen:
BGH, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen BLw 34/04
SchlHOLG, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WLw 29/02
AG Husum, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Lw 37/01

BVerfG - Beschluss vom 13.03.2006 (1 BvR 822/05) - DRsp Nr. 2006/7734

BVerfG, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 822/05

DRsp Nr. 2006/7734

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit scheitert bereits an der fehlenden substantiierten Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Zwar hat die Beschwerdeführerin binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Ein unzulässiges Rechtsmittel eröffnet die Monatsfrist jedoch nur dann wieder, wenn die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist. Das ist sie, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]; 63, 80 [85]; stRspr).

Vorliegend hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde mit knapper Begründung als unzulässig verworfen. Dass eine andere rechtliche Beurteilung ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet geschweige denn - wie erforderlich - dargelegt. Es ist auch nicht anderweitig erkennbar.