Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,
1. Die Zulässigkeit scheitert bereits an der fehlenden substantiierten Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des §
Vorliegend hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde mit knapper Begründung als unzulässig verworfen. Dass eine andere rechtliche Beurteilung ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet geschweige denn - wie erforderlich - dargelegt. Es ist auch nicht anderweitig erkennbar.
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