BVerfG - Beschluss vom 27.03.2006
1 BvR 181/06
Fundstellen:
DNotZ 2006, 772
FamRZ 2006, 927
Vorinstanzen:
VerfGH Bayern - Vf. 129-VI-04 - 16.12.2005,

BVerfG - Beschluss vom 27.03.2006 (1 BvR 181/06) - DRsp Nr. 2006/8576

BVerfG, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 181/06

DRsp Nr. 2006/8576

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen erbrechtlichen Sachverhalt.

I. Landgericht und Oberlandesgericht versagten der Beschwerdeführerin einen Pflichtteilsanspruch wegen gemäß § 2315 BGB anzurechnender Zuwendungen (Grundstücke und eine Brauerei-Unterbeteiligung). Dabei hielten sie in notariellen Überlassungsverträgen enthaltene Anrechnungsbestimmungen für wirksam, nach denen die Werte der Zuwendungen nach den Wertverhältnissen beim Erbfall beziehungsweise für den Fall einer vor diesem Zeitpunkt stattfindenden Veräußerung nach den erzielten Veräußerungserlösen zu bemessen waren. Die Landesverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof ab. Ausschließlich hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbotes rügt.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht.