BGH - Beschluß vom 28.09.2000
BLw 12/00
Normen:
LwVG § 24 Abs.2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Darlegung eines Abweichungsfalls

BGH, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen BLw 12/00

DRsp Nr. 2000/9454

Darlegung eines Abweichungsfalls

Verneint das Beschwerdegericht in einem konkreten Fall die Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung, so liegt hierin erst dann ein Abweichungsfall i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Ein Rechtsfehler allein begründet für sich genommen einen Abweichungsfall noch nicht.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs.2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992 weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich 77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § Abs. Nr. zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.