BGH - Urteil vom 29.09.1999
IV ZR 269/98
Normen:
BGB § 2041 ;
Fundstellen:
WM 1999, 2412
ZEV 2000, 62
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Dingliche (Ketten-) Surrogation hinsichtlich eines vererbten Gegenstandes

BGH, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen IV ZR 269/98

DRsp Nr. 1999/10550

Dingliche (Ketten-) Surrogation hinsichtlich eines vererbten Gegenstandes

Das Surrogationsprinzip erfährt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation keine Einschränkung. Dahinter steht der Gedanke, den Wert des Sondervermögens zu erhalten, während die konkrete Erscheinungsform nicht ausschlaggebend ist. Daher muß jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluß realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlaß ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind

Normenkette:

BGB § 2041 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihnen ein Grundstück kraft Surrogation nach § 2041 BGB in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte gehört oder ob die Beklagte, wie sie meint, Alleineigentümerin ist.