OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.12.2023
3 W 96/23
Normen:
FamFG § 26; ZPO § 439; ZPO § 440; ZPO § 441; BGB § 2065; BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 2353;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 136
NZFam 2024, 332
MDR 2024, 450
ZAP EN-Nr. 268/2024
ZEV 2024, 219
Vorinstanzen:
AG Westerstede, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 1122/23

Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier (hier: Kneipenblock) im Hinblick auf das Vorliegen eines ernsthaften Testierwillens; Gerichtliche Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen zur Bewertung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments; Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen bei der Bewertung des Testierwillens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 3 W 96/23

DRsp Nr. 2024/3798

Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier (hier: Kneipenblock) im Hinblick auf das Vorliegen eines ernsthaften Testierwillens; Gerichtliche Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen zur Bewertung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments; Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen bei der Bewertung des Testierwillens

Die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier (hier: Kneipenblock) spricht nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, zur Bewertung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments, einen Schriftsachverständigen hinzuzuziehen oder im Rahmen eigener vorhandener Sachkunde den Schriftvergleich selbst durchzuführen. Bei der Bewertung des Testierwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (z.B. Auffindesituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar von Testamentserrichtung), über die ggf. gesondert Beweis zu erheben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Westerstede vom 30.08.2023 aufgehoben.