Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Eigenheimzulage für den Erwerb eines Dauerwohnrechts zu gewähren ist.
Der Vater der Klägerin ist Eigentümer eines Grundstücks in L. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1997 räumte er der Klägerin gegen Zahlung von 100.000,- DM ein Dauerwohnrecht an dem auf diesem Grundstück befindlichen Einfamilienhaus ein. Die Kaufpreiszahlung erfolgte am 23. Dezember 1997 vom Girokonto 01 der Klägerin Sparkasse X. Mit dieser Zahlung wurde das laufende Konto um 94.797,99 DM überzogen. Am 8. Januar 1998 wurden 41.466,98 DM vom Sparbuch der Klägerin auf das Konto überwiesen.
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