FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2003
13 K 193/01
Normen:
AO § 42 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 741
EFG 2003, 1219
ZEV 2003, 300

Eigenheimzulage; Dauerwohnrecht; Angehörige; Familie; Vertrag zwischen nahen Angehörigen Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts, das auf einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen beruht, der wegen Gestaltungsmissbrauch nicht anzuerkennen ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 193/01

DRsp Nr. 2003/7362

Eigenheimzulage; Dauerwohnrecht; Angehörige; Familie; Vertrag zwischen nahen Angehörigen Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts, das auf einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen beruht, der wegen Gestaltungsmissbrauch nicht anzuerkennen ist

1. Ein zivilrechtlich wirksam vereinbartes Dauerwohnrecht ist ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 2 EigZulG.2. Ist ein Vertrag über die Begründung eines Dauerwohnrechts zwischen der Kl. und ihrem Vater wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO nicht anzuerkennen, so kommt die Eigenheimzulage für die Anschaffung des Dauerwohnrechts nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Eigenheimzulage für den Erwerb eines Dauerwohnrechts zu gewähren ist.

Der Vater der Klägerin ist Eigentümer eines Grundstücks in L. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1997 räumte er der Klägerin gegen Zahlung von 100.000,- DM ein Dauerwohnrecht an dem auf diesem Grundstück befindlichen Einfamilienhaus ein. Die Kaufpreiszahlung erfolgte am 23. Dezember 1997 vom Girokonto 01 der Klägerin Sparkasse X. Mit dieser Zahlung wurde das laufende Konto um 94.797,99 DM überzogen. Am 8. Januar 1998 wurden 41.466,98 DM vom Sparbuch der Klägerin auf das Konto überwiesen.