B. Siehe auch oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 12, 13, 14, 15 Der Vorrang des Hausratsverteilungsverfahrens vor dem Zugewinnausgleich schließt grundsätzlich aber nicht aus, daß Hausrat doch Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens ist, wenn nämlich ein Hausratsverfahren nicht anhängig gemacht werden soll oder kann. Maßgebend für die Bewertung der Gegenstände ist der Anschaffungspreis, von welchem dann angemessene Abschläge für die Abnutzung zu machen sind (vgl. Mü-Ko/Gernhuber, § 1376 Rdn. 10; Staudinger/Thiele, § 1376 Rdn. 35).
C. Besteht Grund zu der Annahme, daß der Verpflichtete das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat, so kann eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangt werden.
D. Nicht nur Wertobjekte, sondern auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fallen in den Zugwinnausgleich und sind im Auskunftsverfahren nach § 1379 BGB einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung miteinzubeziehen. Dabei ist unergiebige Kleinlichkeit bei der Auseinandersetzung zu vermeiden.
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