FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
9 K 3046/96 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Einkommensteuer 1994; Außergewöhnliche Belastung; Überführungskosten; sittliche Verpflichtung - Überführungskosten als außergewöhnliche

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 9 K 3046/96 E

DRsp Nr. 2001/1646

Einkommensteuer 1994; Außergewöhnliche Belastung; Überführungskosten; sittliche Verpflichtung - Überführungskosten als außergewöhnliche

Überführungskosten, die ein seit 20 Jahren im Inland lebender Steuerpflichtiger aufwendet, um seine vormals im Ausland lebende und dort verstorbene Mutter in der Nähe seines Wohnortes bestatten zu lassen, entstehen aufgrund sittlicher Verpflichtung zwangsläufig und können daher als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Tod der Mutter keinerlei Veranlassung mehr hatte, nach deren früherem Wohnort zu reisen, und dort auch keine weiteren Verwandten der Mutter leben.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 1994 Beerdigungs- und Überführungskosten für die in "X" verstorbene Mutter der Klägerin in Höhe von insgesamt 6.748,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 8.2.1996 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen nicht. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen an (3.848,00 DM), nicht aber die Überführungskosten nach Deutschland mit der Begründung, diese seien nicht zwangsläufig entstanden.