Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2013 als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) zugeflossener Arbeitslohn nach § 3b EStG steuerbefreit ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er arbeitete als Beamter der Bundespolizei.
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