BFH - Urteil vom 22.08.2012
X R 24/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3094/09 1995

Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund der Zurechnung des gewerblichen Grundstückshandels von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 24/11

DRsp Nr. 2012/20159

Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund der Zurechnung des gewerblichen Grundstückshandels von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie Herr X waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und im Zeitraum von 1991 bis 1995 insgesamt 14 Objekte veräußerte. Ferner war die Klägerin --ebenfalls mit X-- zu Bruchteilen zu je 50 % an insgesamt mindestens sechs weiteren Objekten beteiligt.

Eines dieser Objekte (Objekt R) wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "Ende 1990" erworben. Durch anschließende Neu- und Umbaumaßnahmen entstand ein Gewerbeobjekt mit Arztpraxen, Büroräumen und Ladenlokalen, das im Jahr 1992 fertiggestellt wurde. Im "April 1995" wurde dieses Objekt veräußert. Die übrigen Objekte der Grundstücksgemeinschaft wurden langfristig gehalten.