BGH - Beschluss vom 13.07.2016
XII ZB 46/15
Normen:
FamFG § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 265
FamRZ 2016, 1665
FuR 2016, 652
MDR 2016, 1145
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1157
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII J 377
LG Oldenburg, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 16/15

Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen; Gerichtliche Prüfung der Sachkunde eines Sachverständigen; Tatrichterliche Feststellung des Arztstatus mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie

BGH, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 46/15

DRsp Nr. 2016/13863

Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen; Gerichtliche Prüfung der Sachkunde eines Sachverständigen; Tatrichterliche Feststellung des Arztstatus mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie

Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus seiner Fachbezeichnung als Arzt, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die 1929 geborene Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung.

Die Betroffene leidet an Demenz. Anfang des Jahres 2014 erteilte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2, eine Vorsorgevollmacht.