OLG Hamburg - Urteil vom 27.07.2023
2 U 2/23
Normen:
FamFG § 49; BGB § 823; BGB § 2227;
Fundstellen:
NWB 2024, 312
GmbHR 2024, 197
NJW-Spezial 2024, 145
NZG 2024, 252
ZEV 2024, 191
GmbH-Stpr. 2024, 87
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 285/22

Einsatz einer dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH als Alleinerbin; Vorgreifen eines vollständigen Tätigkeitsverbots gegenüber dem Testamentsvollstrecker vor dem Prozessgericht; Recht auf Überlassung einer unbeschadeten Gesellschaft aus dem Vermächtnisanspruch

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 2 U 2/23

DRsp Nr. 2024/358

Einsatz einer dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH als Alleinerbin; Vorgreifen eines vollständigen Tätigkeitsverbots gegenüber dem Testamentsvollstrecker vor dem Prozessgericht; Recht auf Überlassung einer unbeschadeten Gesellschaft aus dem Vermächtnisanspruch

Eine dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH kann als Alleinerbin eingesetzt werden, solange der hierdurch eintretende Zustand einer mitgliederlosen GmbH nicht auf Dauer angelegt ist. Ein vollständiges Tätigkeitsverbot gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann vor dem Prozessgericht nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil ein solches Tätigkeitsverbot dem dem Nachlassgericht vorbehaltenden Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB vorgreifen würde. Dies gilt auch für den Eilrechtsschutz. Ggfs. ist der Erlass einer einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG beim Nachlassgericht zu erwirken.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2022 abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 27.9.2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49; BGB § 823; § ;