OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2003
20 W 386/02
Normen:
BGB § 2265 ; BGB § 2264 ; BGB § 2112 ; BGB § 2113 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 22/02
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen VI M 82/01

Einsetzung des überlebgenden Ehegatten in gemeinschaftliches Testament als Alleinerbe und Wiederverheiratungsklausel - Vollerbschaft oder aufschiebend bedingte Vorerbschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 386/02

DRsp Nr. 2003/8177

Einsetzung des überlebgenden Ehegatten in gemeinschaftliches Testament als Alleinerbe und Wiederverheiratungsklausel - Vollerbschaft oder aufschiebend bedingte Vorerbschaft

»Haben sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament zu alleinigen und ausschließlichen Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass der Überlebende über den Nachlass des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann und haben sie gleichzeitig bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung das Erbrecht des überlebenden Ehegatten rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden in Wegfall kommen und die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, so muss das Nachlassgericht prüfen, ob neben der Vollerbschaft auch eine aufschiebend bedingte Vorerbschaft gewollt gewesen ist.«

Normenkette:

BGB § 2265 ; BGB § 2264 ; BGB § 2112 ; BGB § 2113 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am 07.08.2000 verstorbenen Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter. Der Erblasser und dessen Ehefrau errichteten am 12.10.1976 ein notarielles Testament, das u. a. folgenden Wortlaut hat:

"Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein mit der Maßgabe, daß der Längstlebende über den Nachlaß des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann.