OLG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2019
2 W 58/18
Normen:
BGB § 885; BGB § 883; BGB § 816 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1132
ZEV 2020, 313
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 128/18

Eintragung einer Vormerkung aufgrund eines RückübertragungsanspruchesErwerb eines Gegenstandes durch einen Vorerben im Wege der NachlassauseinandersetzungVoraussetzungen einer Surrogation

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 2 W 58/18

DRsp Nr. 2020/4358

Eintragung einer Vormerkung aufgrund eines Rückübertragungsanspruches Erwerb eines Gegenstandes durch einen Vorerben im Wege der Nachlassauseinandersetzung Voraussetzungen einer Surrogation

1. Erwirbt bei mehreren Vorerben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung. Wenn in diesem Rahmen ein Tauschgeschäft dergestalt stattfindet, dass das einem Miterben per Teilungsanordnung zugedachte Grundstück einem anderen Miterben übertragen wird, der im Gegenzug ein privates Grundstück auf den erstgenannten Miterben überträgt, setzt sich die Surrogation an dem im Tausch erworbenen Grundstück fort. 2. Der Surrogation steht nicht entgegen, dass der - möglicherweise auch als Nacherbenvollstrecker eingesetzte - Testamentsvollstrecker der Löschung des Nacherbenvermerks bezüglich des Nachlassgrundstücks zugestimmt hat, da die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks einer Aufgabe des Nacherbenrechts nicht gleichsteht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2018, Az. 333 O 128/18, aufgehoben.