OLG München - Beschluss vom 23.06.2017
34 Wx 173/17
Normen:
ZPO § 747; BGB § 2058 Abs. 2; BGB § 2059 Abs. 2; BGB § 2150; GBO § 39;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 208
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 03.04.2017

Eintragung einer Vormerkung zu Lasten eines von mehreren in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Miterben

OLG München, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 173/17

DRsp Nr. 2017/8362

Eintragung einer Vormerkung zu Lasten eines von mehreren in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Miterben

BGB §§ 2058, 2059 Abs. 2 BGB § 2150 GBO § 39 I. Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.II. Eine Auslegung eines Titels, der eine Eintragungsbewilligung ersetzen soll, ist gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 217.250 €.

Normenkette:

ZPO § 747; BGB § 2058 Abs. 2; BGB § 2059 Abs. 2; BGB § 2150; GBO § 39;

Gründe

I.

Der Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die Miterben veräußerten ihren Erbanteil an die B. GmbH, die an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.

Auf Antrag des Beteiligten, der von einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks in Folge eines Vorausvermächtnisses ausgeht, erließ das Landgericht am 19.12.2016 ein Endurteil gegen die H. GmbH mit folgendem - antragsgemäßen - Tenor: