OLG Hamm - Beschluß vom 29.03.1999
15 W 39/99
Normen:
GBO § 53 § 71 Abs. 2 ; BGB § 892 Abs. 1, 2 § 2112 § 2113 Abs. 1, 2 § 2136 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 130
OLGReport-Hamm 1999, 318
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 488/87

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung eines neuen Eigentümers und die Löschung des Nacherbenvermerks; Begriff der gemischten Schenkung

OLG Hamm, Beschluß vom 29.03.1999 - Aktenzeichen 15 W 39/99

DRsp Nr. 2000/19

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung eines neuen Eigentümers und die Löschung des Nacherbenvermerks; Begriff der gemischten Schenkung

»1. Gegen die Eintragung eines neuen Eigentümers und die gleichzeitige Löschung des Nacherbenvermerks ist selbst dann kein Amtswiderspruch einzutragen, wenn die Nacherbfolge im Grundbuch unrichtig verlautbart war, der Erwerber bei Stellung des Eintragungsantrags aber gutgläubig war und das Grundbuchamt die Eintragung vollzogen hat.2. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist aus der Sicht eines Vorerben bei ordnungsgemäßer Verwaltung der unter Nacherbschaft stehenden Nachlaßmasse und unter gebührender Rücksichtnahme auf seine künftige Herausgabepflicht gegenüber dem Nacherben und dessen Interessen zu beurteilen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob eine andere Person mit mehr Verhandlungsgeschick und/oder größerer zeitlicher Ausdauer einen höheren Verkaufserlös erzielt hätte.«

Normenkette:

GBO § 53 § 71 Abs. 2 ; BGB § 892 Abs. 1, 2 § 2112 § 2113 Abs. 1, 2 § 2136 ;

Gründe:

I.

Der hier in Rede stehende Grundbesitz war für Frau ... Maria (fortan: Erblasserin) gebucht.