Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.000,00 €.
I.
Als Eigentümer des im Erbbaugrundbuch von W. Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes sind He. H. und G. H. je zur Hälfte eingetragen.
He. H. hatte drei Kinder, ihre Tochter (Beteiligte zu 3), R. H. und Hm. H. . Die Beteiligte zu 3) und ihre Mutter He. H. haben im Rahmen des von Notar R. in W. am 1. März 2007 beurkundeten Erbvertrages u.a. in Ziffer II folgendes geregelt:
"Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine Kinder S. und R. zu gleichen Teilen zum nicht befreiten Vorerben ein.
Zum Nacherben bestimme ich meinen Sohn Hm. .
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben.
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