BGH - Beschluss vom 21.01.2016
V ZB 19/15
Normen:
GBO § 29; GBO a.F. § 47 Abs. 2; VAG a.F. § 1 Abs. 3 Nr. 3; VAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 22; BGB § 54;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
EWiR 2016, 361
GWR 2016, 250
FGPrax 2016, 97
JuS 2016, 646
JZ 2016, 442
NJW 2016, 8
NZG 2016, 666
NWB 2016, 1950
MDR 2016, 704
NJW-Spezial 2016, 418
JZ 2016, 447
NWB direkt 2016, 714
Rpfleger 2016, 470
WM 2016, 986
ZIP 2016, 41
ZInsO 2016, 1173
ZIP 2016, 1163
ZfIR 2016, 511
ZNotP 2016, 102
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 HH 238N-29, 1497N, 1518N
KG, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 250-252/14

Eintragung eines nichtrechtsfähigen Vereins allein unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch; Qualifizierung des nichtrechtsfähigen Vereins als rechtsfähig

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen V ZB 19/15

DRsp Nr. 2018/2909

Eintragung eines nichtrechtsfähigen Vereins allein unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch; Qualifizierung des nichtrechtsfähigen Vereins als rechtsfähig

Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 530.000 €.

Normenkette:

GBO § 29; GBO a.F. § 47 Abs. 2; VAG a.F. § 1 Abs. 3 Nr. 3; VAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 22; BGB § 54;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke eingetragen, die sie treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 hält. Der Beteiligte zu 2 ist der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bei dem Kommunalen Schadenausgleich handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit dem Zweck, durch Umlegung Schäden seiner Mitglieder auszugleichen, die aus Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadensfällen sowie Unfällen entstehen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.