OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2018
1 A 2675/15
Normen:
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1-2; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; VwVfG § 49a Abs. 1 S. 1-2; VwVfG § 49a Abs. 2 S. 2; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 875
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3129/14

Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers auch in ein durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis; Rechtsnachfolger als Adressat eines Rücknahmebescheides und Rückforderungsbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 1 A 2675/15

DRsp Nr. 2018/12606

Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers auch in ein durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis; Rechtsnachfolger als Adressat eines Rücknahmebescheides und Rückforderungsbescheides

1. Der Erbe oder sonstige (Gesamt)Rechtsnachfolger tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers ein und damit auch in ein durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Adressat eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides muss daher nicht notwendig der ursprüngliche Zuwendungsempfänger selbst, sondern kann gegebenenfalls auch der Rechtsnachfolger sein.2. Der Erbe oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.