KG - Urteil vom 21.03.2003
6 U 2/02
Normen:
ARB 75 § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 538
VersR 2004, 467
zfs 2004, 279

Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung bei Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers

KG, Urteil vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 6 U 2/02

DRsp Nr. 2004/14888

Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung bei Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Die Rechtschutzversicherung ist eintrittspflichtig bei Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, die auf der Testierunfähigkeit des Erblassers und damit der Unwirksamkeit eines Testaments beruhen. Der für die Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung entscheidende Verstoß gegen Rechtspflichten liegt in der Weigerung der übrigen Erben, die Testierunfähigkeit anzuerkennen, so dass es unerheblich ist, dass das Testament vor Abschluss der Rechtschutzversicherung errichtet worden ist.

Normenkette:

ARB 75 § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen
NJW-RR 2004, 538
VersR 2004, 467
zfs 2004, 279