Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München Zivilsenate in Augsburg vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juni 2007 geändert.
Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2006 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 20. Februar 2005 verstorbenen S. Sch. zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, das auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB enthält, insbesondere ergänzungspflichtige Zuwendungen nach §§ 2325 ff. BGB.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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