BayObLG - Beschluß vom 05.02.1999
1Z BR 116/98
Normen:
BGB § 2227 ;
Fundstellen:
ZEV 1999, 226
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 956/98
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 536/95

Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 116/98

DRsp Nr. 1999/4072

Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

»Hat sich der zur Abwicklung des Nachlasses bestellte Testamentsvollstrecker anläßlich der Anhörung im Rahmen eines Entlassungsverfahrens gegenüber den Erben zur Klärung der Sachlage zu bestimmten, ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Leistungen verpflichtet und hält er diese Vereinbarung nicht ein, so kann darin ein wichtiger Grund für die Entlassung liegen.«

Normenkette:

BGB § 2227 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Zum Nachlaß gehörten zwei bebaute Grundstücke, Mobiliarvermögen (insbesondere Einrichtungsgegenstände und Schmuck) sowie Geldvermögen.