OLG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2019
2 W 66/19
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2221;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 213/18

Entlassung eines TestamentsvollstreckersEntnahme einer Vergütung aus dem NachlassÜbermaßentnahme als Entlassungsgrund

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 2 W 66/19

DRsp Nr. 2020/5995

Entlassung eines Testamentsvollstreckers Entnahme einer Vergütung aus dem Nachlass Übermaßentnahme als Entlassungsgrund

1. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich dazu berechtigt, die ihm zustehende Vergütung aus dem Nachlass entnehmen; Übermaßentnahmen können einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. 2. Eine Übermaßentnahme liegt vor, wenn diese nicht mehr angemessen ist.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 9.5.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227; BGB § 2221;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin.

Die am 27.1.2018 verstorbene Erblasserin war Reederin und frühere Alleinaktionärin der E. AG, einem mittelständischen Unternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern. Von ihrem Ehemann G. J. R. wurde sie im Dezember 2017 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Töchter - die Beteiligten zu 3) und 4) - und eine Enkelin, die Beteiligte zu 5), Tochter der Beteiligten zu 4) - hervorgegangen.