OLG Hamburg - Beschluss vom 09.01.2019
2 W 85/18
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 633
ZEV 2020, 65
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 20.08.2018

Entlassung eines TestamentsvollstreckersInhalt der VerwaltungspflichtWirtschaftlicher Entscheidungsspielraum des Testamentsvollstreckers

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 2 W 85/18

DRsp Nr. 2019/17365

Entlassung eines Testamentsvollstreckers Inhalt der Verwaltungspflicht Wirtschaftlicher Entscheidungsspielraum des Testamentsvollstreckers

1. Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann in einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder einem erheblichen Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben liegen. 2. Der Testamentsvollstrecker hat bei der Ausübung seines Amtes den Erblasserwillen im Rahmen seines Verwaltungsermessen unabhängig vom Willen der Erben auszuführen. 3. Der Inhalt der Verwaltungspflicht bestimmt sich maßgeblich nach dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Zweck, dem Testamentsvollstrecker kommt aber ein eigenes Ermessen zu, der ihm einen wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum eröffnet. . 4. Die Erben dürfen durch einen Entlassungsantrag nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen.

Die Beschwerde des Erben C. D... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.8.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 270.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

I.