OLG Hamburg - Beschluss vom 18.04.2019
2 W 4/19
Normen:
BGB § 2227; BGB §§ 2215 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 877
ZEV 2020, 290
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 870 VI 1754/18

Entlassung eines TestamentsvollstreckersVorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen VermögensdeliktenVerstoß gegen Buchführungspflichten als Unternehmer

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 2 W 4/19

DRsp Nr. 2020/4357

Entlassung eines Testamentsvollstreckers Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten Verstoß gegen Buchführungspflichten als Unternehmer

1. Ein Recht eines nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteten Miterben, gemäß § 2227 die Entlassung des für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzten Testamentsvollstreckers zu beantragen, kann sich aus Nachteilen ergeben, die der Erbengemeinschaft z.B. durch verzögerte Mitwirkungshandlungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft drohen. 2. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen - insbesondere, wenn sich aus der Insolvenzakte ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seinen Buchführungspflichten als Unternehmer nicht nachgekommen ist - können seine Entlassung gemäß § 2227 BGB rechtfertigen. 3. Etwaige Kenntnis des Erblassers von den zu 1. genannten Umständen steht der Entlassung nicht entgegen, da die Einhaltung der Vorschriften des §§ 2215 ff. BGB durch den Testamentsvollstrecker nicht der Disposition des Erblassers unterliegt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Nachlassgericht- vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2227;