LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2017
11 Sa 1623/16
Normen:
AGG §§ 15 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 22; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 462/16

Entschädigungsansprüche eines abgewiesenen Bewerbers wegen Diskriminierung wegen des Alters

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1623/16

DRsp Nr. 2018/3491

Entschädigungsansprüche eines abgewiesenen Bewerbers wegen Diskriminierung wegen des Alters

Orientierungssätze: Erfolglose AGG-Klage auf Schadensersatz und Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung wegen des Alters im Bewerbungsverfahren. Der vom Kläger angeführte Umstand seiner Höchst- und Bestqualifikation begründet allein kein hinreichendes Indiz für eine verbotene Benachteiligung.

Die vom Anspruchsteller behauptete Höchst- und Bestqualifikation für eine Stelle begründet für sich genommen noch kein hinreichendes Indiz für eine verbotene Benachteiligung. Insbesondere kommt es für die "Bestqualifikation" nicht nur auf die fachliche Eignung an. So können bereits Form und Inhalt einer Bewerbung u.a. mit der Aussage über das Nichtvorhandensein eines geeigneteren Kandidaten Gründe für einen Personalentscheider sein, an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu zweifeln und diesen nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2016 - 11 Ca 462/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG §§ 15 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 22; ZPO § 254;

Tatbestand

- - - - - - - - - - 1. 2. 3. 1. 2. 3.