OLG München - Beschluss vom 28.06.2017
34 Wx 54/17
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1; GBO § 20; BGB § 2042;
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.12.2016

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung nur eines von zwei verbundenen Anträgen durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 54/17

DRsp Nr. 2018/116

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung nur eines von zwei verbundenen Anträgen durch das Grundbuchamt

GBO § 20 BGB § 2042 Hat das Grundbuchamt bei verbundenen Anträgen nur einen davon in der Sache geprüft und wegen eines Hindernisses die Eintragung insgesamt abgelehnt, so kann das Verfahren, wenn sich das Hindernis in der Beschwerde nicht bestätigt, dem Grundbuchamt mit der Anweisung zurückgegeben werden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28. November 2016 zurückgegeben mit der Anweisung, die Eintragung der Auflassung und Löschung der Grundpfandrechte nicht aus den im Beschluss vom 28. Dezember 2016 genannten Gründen abzulehnen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1; GBO § 20; BGB § 2042;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 und seine verstorbene Ehefrau sind im Grundbuch als Miteigentümer zu 1/2 von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen. Nach dem Erbschein vom 11.11.2016 wurde die Ehefrau vom Beteiligten zu 1 zu 1/2 und von den beiden Kindern zu 1/4 beerbt. Der Sohn der Erblasserin hat mit Urkunde vom 2.6.2016 seinen Erbanteil an seinen Vater, den Beteiligten zu 1, übertragen.