I. Das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Das Rechtsmittel ist gemäß § 544 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht ausdrücklich zugelassen. Es hat vielmehr am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei gemäß § 543 ZPO a.F. (wohl: § 546 ZPO a.F.) "ohne weiteres zulässig". Hierbei hat es die Übergangsvorschrift des §
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision in einem solchen Fall nicht für zugelassen zu erachten.
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