BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZR 37/05
Normen:
ZPO § 542 Abs. 1 § 543 § 544 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1360
BGHReport 2006, 807
FamRZ 2006, 777
MDR 2006, 1006
NJW-RR 2006, 791
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 175/99
LG Wuppertal, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 207/98

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Annahme zulassungsfreier Revision durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 37/05

DRsp Nr. 2006/8506

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Annahme zulassungsfreier Revision durch das Berufungsgericht

»Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision.«

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 1 § 543 § 544 ;

Gründe:

I. Das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist gemäß § 544 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht ausdrücklich zugelassen. Es hat vielmehr am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei gemäß § 543 ZPO a.F. (wohl: § 546 ZPO a.F.) "ohne weiteres zulässig". Hierbei hat es die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 7 EGZPO übersehen. Danach sind für die Revision die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nur dann weiter anzuwenden, wenn die letzte mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall; die mündliche Verhandlung ist am 16. Dezember 2004 geschlossen worden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision in einem solchen Fall nicht für zugelassen zu erachten.