Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.02.2023, Az. xx, insoweit aufgehoben, als ihr die Kosten des Sachverständigen Dr. xx auferlegt worden sind. Diese Kosten haben die Beteiligten zu 2 und 3 zu tragen.
I.
Der Erblasser ist am 16.03.2019 verstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Söhne, die hiesige Beteiligte zu 1 seine Ehefrau, die er am 12.03.2019 geheiratet hatte.
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