OLG München - Beschluss vom 10.08.2023
33 Wx 157/23 e
Normen:
FamFG § 84; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 616 VI 4933/19

Entscheidung über entstandene Sachverständigenkosten im Erbscheinverfahren

OLG München, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 157/23 e

DRsp Nr. 2023/16326

Entscheidung über entstandene Sachverständigenkosten im Erbscheinverfahren

1. Wird die Beschwerde noch vor Abschluss des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, so kann das Nachlassgericht selbst über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden. 2. Stellt sich aufgrund der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens heraus, dass der Erblasser bei der Abfassung seiner letzten letztwilligen Verfügung testierunfähig war, so sind die Kosten der Begutachtung von den wahren Erben zu tragen, da sie diesen letztlich zugute kommen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.02.2023, Az. xx, insoweit aufgehoben, als ihr die Kosten des Sachverständigen Dr. xx auferlegt worden sind. Diese Kosten haben die Beteiligten zu 2 und 3 zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 84; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 16.03.2019 verstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Söhne, die hiesige Beteiligte zu 1 seine Ehefrau, die er am 12.03.2019 geheiratet hatte.