KG - Beschluss vom 30.06.2017
6 W 25/17
Normen:
BGB § 1924 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 617/14

Erbberechtigung eines 1955 nichtehelich geborenen Kindes

KG, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 6 W 25/17

DRsp Nr. 2017/12133

Erbberechtigung eines 1955 nichtehelich geborenen Kindes

1. Ein 1955 nichtehelich geborenes Kind ist erbberechtigt nach seinem Vater, wenn dieser die Vaterschaft vor Inkrafttreten des NEhelG anerkannt hatte. 2. Das gilt auch dann, wenn der 1955 geborene Abkömmling vor dem 01.01.1977 von dem Ehemann der Mutter adoptiert worden ist, da sogenannte Altfälle, in denen die Adoption vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 01.01.1977 erfolgte, nur die Vorschriften über die Annahme Volljähriger Anwendung finden.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05. April 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding -Nachlassgericht- vom 15. März 2017 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 25.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Erblassers, der am 07. Juli 2014 verwitwet verstorben ist, seine testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin ist vorverstorben. Weitere letztwillige Verfügungen hat er nicht hinterlassen.

Der Beteiligte zu 2. wurde am 19. Oktober 1955 als unehelicher Sohn der damals ledigen E### F#### in Berlin geboren. Im Jahr 1959 wurde er von seiner Großmutter E######### F#### an Kindes statt angenommen. Unter dem 29. März 1962 erkannte der Erblasser vor dem Notar W#### F##### zur Urk-R-Nr. 32/1962 an, der Erzeuger des Beteiligten zu 2. zu sein (Bl. 20 d.A.).